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   OLG Koblenz, 20.08.2015 - 8 W 536/15   

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OLG Koblenz, 20.08.2015 - 8 W 536/15 (https://dejure.org/2015,27820)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2015 - 8 W 536/15 (https://dejure.org/2015,27820)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. August 2015 - 8 W 536/15 (https://dejure.org/2015,27820)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.08.2006 - XII ZR 165/05

    Streitwert eines auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruchs des

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2015 - 8 W 536/15
    In Ermangelung einer besonderen kostenrechtlichen Vorschrift ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 Halbs. 1 ZPO festzusetzen (BGH Beschluss vom 09.08.2006 - XII ZR 165/05 Rn 7 - [...]).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Das erklärte wirtschaftliche Interesse der Kläger besteht hier darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (Senat, Beschluss vom 16.02.2016 - 17 W 3/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15).
  • LG Stuttgart, 13.07.2016 - 4 T 21/16

    Streitwertfestsetzung: Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Bausparvertrags

    Zu berücksichtigen ist damit nicht, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, die vereinbarte Bausparsumme, sondern das Interesse, den Bausparvertrag weiterhin in der Ansparphase belassen und unter Inanspruchnahme der vereinbarten Guthabenverzinsung fortführen zu können (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15;OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

    Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3, 5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

  • LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 T 9/16

    Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages: Bewertung des

    Denn das erklärte wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht nicht darin, das angesparte Guthaben (inkl. Guthabenzinsen) zu erlangen und/oder die Höhe desselben (inkl. Guthabenzinsen) zu verifizieren, sondern liegt zunächst einmal darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

    Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3, 5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

  • OLG Koblenz, 18.01.2016 - 8 U 1064/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Eintritt der

    Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16

    Streitwert einer Feststellungsklage: Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am

    Das erklärte wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht vielmehr allein darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; Beschl. v. 21.08.2015 - 8 U 319/15).
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